Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen vor, der Gesuchsgegner hätte aufgrund seiner "attestation de demande d'asile" davon ausgehen dürfen, dass er Frankreich für einen touristischen Ausflug hätte verlassen dürfen. Er habe problemlos in die Schweiz einreisen können. Der Gesuchsgegner habe sich zu keinem Zeitpunkt behördlichen Anordnungen widersetzt und immer beteuert, dass er die Schweiz wieder verlassen werde (act. 21). Er bringt weiter sinnesgemäss vor, der Gesuchsgegner sei bislang nicht verurteilt worden und es gelte die Unschuldsvermutung (act. 22).