E. Der Rechtsvertreter reichte am 2. September 2022, 15.55 Uhr, seine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 18 ff.): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 1. September 2022 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen (z.B. regelmässige Meldepflicht beim Migrationsamt) zu verbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: