Nach Abschluss der Ermittlungen wurde der Gesuchsgegner am 1. September 2022, 15.15 Uhr, aus der vorläufigen Festnahme entlassen und ab diesem Zeitpunkt migrationsrechtlich festgehalten (MI-act. 16). Gleichentags, 19.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration zugeführt (MI-act. 18). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 1. September 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 18 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet.