Der Gesuchsgegner trug keinen Ausweis, hingegen eine Bestätigung betreffend ein in Frankreich eingereichtes Asylgesuch, beschleunigtes Verfahren, erstes Asylgesuch ("attestation de demande d'asile, procédure accélérée, première demande d'asile") bei sich (MI-act. 3, 18 f.). Am 1. September 2022 ergab ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC, dass der Gesuchsgegner in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte und dort derzeit ein Asylverfahren hängig ist (MI-act. 15).