Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.58 / ba ZEMIS [***] Urteil vom 2. September 2022 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Rebecca Wülser, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Georgien z.Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau Gegenstand Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 31. August 2022 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 10, 18). Am 31. August 2022, 14.38 Uhr, wurde der Gesuchsgegner wegen Verdachts auf illegale Einreise und illegalen Aufenthalts sowie Diebstahls durch die Regionalpolizei Oberes Fricktal in Oeschgen angehalten und gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) vorläufig festgenommen (MI-act. 1 f., 7). Der Gesuchsgegner trug keinen Ausweis, hingegen eine Bestätigung betreffend ein in Frankreich eingereichtes Asylgesuch, beschleunigtes Verfahren, erstes Asylgesuch ("attestation de demande d'asile, procédure accélérée, première demande d'asile") bei sich (MI-act. 3, 18 f.). Am 1. September 2022 ergab ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC, dass der Gesuchsgegner in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte und dort derzeit ein Asylverfahren hängig ist (MI-act. 15). Nach Abschluss der Ermittlungen wurde der Gesuchsgegner am 1. September 2022, 15.15 Uhr, aus der vorläufigen Festnahme entlassen und ab diesem Zeitpunkt migrationsrechtlich festgehalten (MI-act. 16). Gleichentags, 19.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner dem Amt für Migration und Integration zugeführt (MI-act. 18). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 1. September 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 18 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 1. September 2022, 15.15 Uhr. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. -3- C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er eine richterliche Haftüberprüfung wünsche (act. 5). D. In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht dem Gesuchsgegner einen amtlichen Rechtsvertreter, stellte diesem die Akten elektronisch zu und räumte ihm eine Frist bis 2. September 2022, 16.00 Uhr, zur Stellungnahme ein. E. Der Rechtsvertreter reichte am 2. September 2022, 15.55 Uhr, seine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 18 ff.): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 1. September 2022 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Eventuell sei die Haftentlassung mit Auflagen (z.B. regelmässige Meldepflicht beim Migrationsamt) zu verbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Dublin- Administrativhaft auf Antrag der betroffenen Person in einem schriftlichen Verfahren innert 96 Stunden seit Antragstellung (Art. 80a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt sodann mit der Antragsstellung des Gesuchsgegners zu laufen, welche vorliegend am 1. September 2022, 19.42 Uhr, erfolgte (act. 5). Nach dem Gesagten ist die Haftüberprüfungsfrist mit vorliegendem Entscheid eingehalten. -4- 2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs brachte der Gesuchsgegner sinngemäss vor, er habe keinen Diebstahl begangen und habe in der Schweiz die Alpen als Tourist sehen wollen. Er sei bereit die Schweiz in Richtung Frankreich zu verlassen und habe ein Auto – nur seinen Führerausweise habe er nicht dabei gehabt. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen vor, der Gesuchsgegner hätte aufgrund seiner "attestation de demande d'asile" davon ausgehen dürfen, dass er Frankreich für einen touristischen Ausflug hätte verlassen dürfen. Er habe problemlos in die Schweiz einreisen können. Der Gesuchsgegner habe sich zu keinem Zeitpunkt behördlichen Anordnungen widersetzt und immer beteuert, dass er die Schweiz wieder verlassen werde (act. 21). Er bringt weiter sinnesgemäss vor, der Gesuchsgegner sei bislang nicht verurteilt worden und es gelte die Unschuldsvermutung (act. 22). Der Gesuchsteller führt zur Begründung seiner Haftanordnung aus, beim Gesuchsgegner lägen konkrete Anzeichen dafür vor, dass er sich der Durchführung einer Wegweisung entziehen wolle. So habe er aufgrund seines Asylverfahrens gewusst, dass nur Frankreich für die Bearbeitung seines Asylgesuches zuständig sei. Trotzdem sei er illegal in die Schweiz eingereist. Mit diesem Verhalten müsse sich der Gesuchsgegner vorhalten lassen, dass er keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise biete (act. 2). Seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegenüber habe er auch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Ausdruck gebracht. Folglich sei bei ihm eher als bei einer unbescholtenen Person davon auszugehen, er würde sich behördlichen Anordnungen künftig widersetzen (act. 3). II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind. 1.2. Wurde die betroffene Person dem Kanton Aargau zugewiesen oder hält sie sich im Kanton Aargau auf (Art. 80a Abs. 1 lit. b AIG), ist das MIKA gemäss -5- § 13 Abs. 1 EGAR zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76a AIG. Nachdem der Gesuchsgegner im Kanton Aargau angehalten wurde (MI- act. 1), bleibt die Zuständigkeit des Kantons Aargau weiter bestehen. Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 1.3. Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist seit dem 1. Januar 2014 die auch für die Schweiz geltende sogenannte "Dublin III-Verordnung" (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) massgebend. Per 1. Juli 2015 wurde die Dublin-III-Verordnung durch Anpassung des nationalen Rechts vollständig in Kraft gesetzt (vgl. Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; AS 2015 1841). Mit Blick auf die Ausführungsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin- II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff.) grundsätzlich weiter, wobei gemäss Art. 48 Satz 2 der Dublin III-Verordnung die Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 und Art. 17 der Dublin II-Durchführungsverordnung aufgehoben wurden. Für die nicht mehr gültigen Verweise in der Dublin II-Durchführungsverordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) wurde im Anhang II zur Dublin III-Verordnung eine Konkordanztabelle eingefügt (vgl. Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; SR 0.142.392.680.01). 1.4. Gemäss EURODAC-Registerauszug vom 1. September 2022 stellte der Gesuchsgegner vor seiner Einreise in die Schweiz am 1. Dezember 2021 in Frankreich ein Asylgesuch (MI-act. 15). Nachdem der Gesuchsgegner in -6- Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 2. Vorliegend wurde eine „Dublin-Kombihaft“ angeordnet. Das bedeutet, dass sich die Haft in einer ersten Phase auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG stützt (Vorbereitung Wegweisungsentscheid) und vorerst maximal sieben Wochen dauert. Vorbehalten bleibt im Falle einer negativen Antwort des Dublin-Zielstaates der Einschub einer Phase von maximal fünf Wochen während eines Remonstrationsverfahrens (Art. 76a Abs. 3 lit. b AIG). Liegt ein Wegweisungsentscheid vor, kann die Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) für weitere sechs Wochen fortgesetzt werden. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass mit der Haft zunächst die Durchführung des Wegweisungsverfahrens und anschliessend der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners sichergestellt werden soll. Damit ist der Haftzweck sowohl in Bezug auf die Phase der Vorbereitung eines Wegweisungsentscheids als auch in Bezug auf die Phase des Wegweisungsvollzugs erstellt. 3. Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Umstände vorliegt. Gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG ist von einer Untertauchensgefahr und damit auch von einem Haftgrund auszugehen, wenn das Verhalten des Betroffenen in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Der Gesuchsgegner reiste illegal in die Schweiz ein und wurde in Oeschgen unter anderem wegen Verdachts auf Diebstahl angehalten und vorläufig festgenommen. Gemäss Polizeirapport vom 1. September 2022 habe der Gesuchsgegner versucht Parfums im Gesamtwert von ca. Fr. 600.00 zu entwenden (act. 1 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab dieser sinnesgemäss an, das ihm vorgeworfene strafrechtlich relevante Verhalten nicht begangen zu haben (MI-act. 7). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs brachte er sodann vor, nicht gewusst zu haben, dass er Frankreich nicht habe verlassen dürfen. Entgegen den Vorbringen in der Stellungnahme des Vertreters des Gesuchsgegners und seiner selbst geäusserten Behauptung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor der Haftanordnung musste der Gesuchsgegner wissen, dass die Bestätigung betreffend ein in Frankreich -7- hängiges Asylverfahren, die er bei seiner Anhaltung anstelle eines Ausweises auf sich trug, ihm keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz verleiht. Ausserdem sind seine Aussagen betreffend den Verdacht des Diebstahls offensichtlich widersprüchlich (Abreissen von Diebstahlsicherungen, obwohl er angeblich die behändigten Waren hätte bezahlen wollen; Mitführen weiterer Waren, deren Einkaufsquittungen er entsorgt haben will; vgl. MI-act. 8). Auch die Angaben über seinen Aufenthaltszweck in der Schweiz – angeblich reiste er ein, um schöne Orte in der Schweiz und die Berge anzuschauen (MI-act. 10) – treffen offensichtlich nicht zu. Schliesslich sticht ins Auge, dass der Gesuchsgegner sich nicht etwa nach den Möglichkeiten einer legalen Ausreise erkundigt, sondern anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei lediglich ausgeführt hat, er komme selbst nicht mehr in die Schweiz, wenn er gehen dürfe (MI-act. 13). Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Gesuchsgegners ist damit davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner auch nach Vorliegen eines Wegweisungsentscheids nicht ordnungsgemäss die Schweiz verlassen wird. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er, würde die gegen ihn verfügte Haftanordnung nicht bestätigt, unmittelbar untertauchen würde. Selbst wenn er dabei die Schweiz verlassen würde, ist auszuschliessen, dass er selbst zu einer ordnungsgemässen Ausreise bzw. Rückübergabe an die französischen Behörden Hand bieten würde. Bei alledem liegen konkrete Anzeichen im Sinn von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG vor, dass der Gesuchsgegner sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, womit der genannte Haftgrund erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des rechtlichen Gehörs sinnesgemäss vor, er werde die Schweiz verlassen und habe ein Auto, jedoch keinen Führerausweis. Ohne Führerausweis kann der Gesuchsgegner nicht mit seinem Auto ausreisen. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, er habe Herzprobleme und Polypen in der Nase, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesuchsgegner jederzeit einen Arzttermin vereinbaren kann. Es liegen deshalb keine -8- Hinweise vor, dass der Gesuchsgegner nicht hafterstehungsfähig ist. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. 7. Das MIKA ordnete die Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG für zunächst maximal sieben Wochen bis zum 19. Oktober 2022 an (act. 1 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. Nach Eröffnung des Wegweisungsentscheides erfolgt die weitere Inhaftierung des Gesuchsgegners bis zur Rücküberführung gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) und dauert längstens sechs Wochen. Den Übergang in die Verfahrensphase des Wegweisungsvollzugs hat das MIKA mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. Weigert sich der Gesuchsgegner, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Zielstaat zu besteigen, oder verhindert er auf eine andere Art und Weise durch sein persönliches Verhalten die Überstellung, so kann er, um die Überstellung sicherzustellen, weiter in Haft belassen werden, sofern die Anordnung der Haft nach Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG nicht mehr möglich ist und eine weniger einschneidende Massnahme nicht zum Ziel führt (Renitenzhaft). Die Haft darf nur so lange dauern, bis die erneute Überstellung möglich ist, jedoch höchstens sechs Wochen. Sie kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern. Die Höchstdauer dieser Haft beträgt gemäss nationalem Gesetz drei Monate (Art. 76a Abs. 4 AIG, vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 2C_610/2021 vom 11. März 2022, Erw. 4 ff.). 8. Es bestehen überdies keine Anzeichen dafür, dass die für die Rückführung des Gesuchsgegners nach Frankreich notwendigen Schritte nicht innert der jeweils maximal zulässigen Haftdauer abgeschlossen werden könnten und die Haft gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG zu beenden wäre. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. -9- Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 1. September 2022 angeordnete Dublin-Administrativhaft wird bis zum 19. Oktober 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Das MIKA wird verpflichtet, den Übergang der Haftphasen mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. 3. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich zu vollziehen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 2. September 2022) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 2. September 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Berger