Das MIKA hat die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 22. August 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz, dem Schengen-Raum sowie der Europäischen Union weggewiesen (MIact. 43 ff.). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin gleichentags um 10.40 Uhr eröffnet (MI-act. 46), womit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.