2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegnerin am 22. August 2022, 18.15 Uhr, aus der vorläufigen Festnahme entlassen und unmittelbar danach durch das MIKA in Ausschaffungshaft genommen. Die mündliche Verhandlung begann am 25. August 2022, 8.55 Uhr; das Urteil wurde um -4- 9.40 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).