B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde der Gesuchsgegnerin am 23. August 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 51 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 22. August 22, 18.15 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate angeordnet. -3- 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen.