Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.56 / ba ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 25. August 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin Ahmeti Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marcel Schneider, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchs- A._____, von Kosovo, gegnerin alias B._____, von Serbien z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 19. Februar 1999 wurde die Gesuchsgegnerin in der Schweiz geboren und unter dem Namen ihrer Mutter mit den Personalien B., Staatsangehörigkeit Serbien registriert. Nachdem die Eltern der Gesuchsgegnerin erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hatten und aus der Schweiz weggewiesen worden waren, reiste die Gesuchsgegnerin mit ihren Eltern zurück in den Kosovo (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 19, 39 ff.). Die Gesuchsgegnerin reiste eigenen Angaben zufolge im Juli 2022 illegal in die Schweiz ein (MI-act. 19 ff.). Am 20. August 2022, 21.54 Uhr, wurde die Gesuchsgegnerin anlässlich einer Kontrolle durch die Kantonspolizei Aargau in Reinach angehalten (MI-act. 16). Dabei wies sie sich mit gefälschten italienischen Ausweispapieren (Identitätskarte und Führerausweis) aus (MI-act. 25). In der Folge wurde sie durch die Kantonspolizei Aargau gestützt auf Art. 217 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) vorläufig festgenommen (MI- act. 29 ff.). Am 22. August 2022 ordnete das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) die Festnahme der Gesuchsgegnerin an (MI-act. 47). Diese wurde gleichentags, um 18.15 Uhr, aus der vorläufigen Festnahme entlassen und ab diesem Zeitpunkt migrationsrechtlich festgehalten (MI-act. 48 f.). Das MIKA ordnete sodann mit sofort vollstreckbarer Verfügung die Wegweisung der Gesuchsgegnerin aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union an (MI-act. 43 ff.). Am 23. August 2022, 11.00 Uhr, wurde die Gesuchsgegnerin dem MIKA zugeführt (MI-act. 47). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde der Gesuchsgegnerin am 23. August 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 51 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 22. August 22, 18.15 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate angeordnet. -3- 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 38). Die Gesuchsgegnerin liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 39): 1. Die mit Verfügung vom 23.08.2022 angeordnete Ausschaffungshaft des MIKA sei nicht zu bestätigen. Die Gesuchsgegnerin sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter seien anstelle der Ausschaffungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], §6 EGAR). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegnerin am 22. August 2022, 18.15 Uhr, aus der vorläufigen Festnahme entlassen und unmittelbar danach durch das MIKA in Ausschaffungshaft genommen. Die mündliche Verhandlung begann am 25. August 2022, 8.55 Uhr; das Urteil wurde um -4- 9.40 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es die Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das MIKA hat die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 22. August 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit aus der Schweiz, dem Schengen-Raum sowie der Europäischen Union weggewiesen (MI- act. 43 ff.). Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin gleichentags um 10.40 Uhr eröffnet (MI-act. 46), womit ein rechtsgenüglicher Weg- weisungsentscheid vorliegt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. -5- 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Die Gesuchsgegnerin wies sich anlässlich der Kontrolle durch die Kantonspolizei Aargau mit gefälschten italienischen Ausweispapieren aus (MI-act. 25). Wer eine falsche Identität oder einen gefälschten Ausweis verwendet, bietet gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wie auch des Bundesgerichts keine Gewähr für eine selbstständige Ausreise (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2016.49 vom 21. März 2016, Erw. 3.2 sowie BGE 122 II 49, Erw. 2a). Dementsprechend ist in diesen Fällen die Gefahr des Untertauchens regelmässig zu bejahen. -6- Die Gesuchsgegnerin äusserte sich zwar anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gegenüber dem MIKA sowie anlässlich der heutigen Verhandlung dahingehend, dass sie bereit sei, die Schweiz in Richtung Kosovo zu verlassen (MI-act. 53; Protokoll S. 3, act. 38). Die Gesuchsgegnerin hat jedoch bis anhin keine gültigen Ausweispapiere beschaffen können und stellt sich im Rahmen der heutigen Verhandlung auf den Standpunkt, ihre kosovarische Identitätskarte sei vernichtet worden (Protokoll S. 3, act. 38). Angesichts ihres bisherigen Verhaltens, insbesondere vor dem Hintergrund der Verwendung gefälschter Ausweise und dem Nachgehen einer unbewilligten Erwerbstätigkeit, erscheint die geäusserte Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise indes als blosse Schutzbehauptung, um die drohende Ausschaffungshaft abzuwenden und ist deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. Auch das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, sie sei von der Echtheit der italienischen Dokumente ausgegangen (MI-act. 52; act. 41), ist schlicht unglaubhaft und es ist nicht weiter darauf einzugehen. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 38). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten der Gesuchsgegnerin abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist – entgegen der Ansicht -7- des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin – nicht ersichtlich. Dies zumal die Gesuchsgegnerin durch ihr bisheriges Verhalten keine Gewähr für die freiwillige Ausreise bietet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin bei einer Entlassung aus der Haft untertauchen wird. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die Gesuchsgegnerin macht auch nicht geltend, sie sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der Gesuchsgegnerin ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter der Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA der Gesuchsgegnerin daher die Frage zu unterbreiten, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. -8- Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 23. August 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 21. November 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist grundsätzlich im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder Ausschaffung kann die Inhaftierung während längstens zweier aufeinanderfolgender Nächte im Zentralgefängnis Lenzburg oder Ausschaffungszentrum Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: die Gesuchsgegnerin (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -9- Aarau, 25. August 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Berger Ahmeti