Gleichzeitig gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass er eigenen Angaben zufolge zurzeit keine gesundheitlichen Probleme habe und sich nicht in ärztliche Behandlung habe begeben müssen (MI-act. 412). Aufgrund dieser Ausgangslage ist es angezeigt, die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu prüfen. Aus diesem Grund ist das MIKA zu verpflichten, die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners unverzüglich überprüfen zu lassen und die Ausschaffungshaft gegebenenfalls in der Klinik PDAG in Königsfelden zu vollziehen. Ein allfälliger Wechsel des Vollzugsorts vermag aber nichts daran ändern, dass die Haft insgesamt verhältnismässig ist.