kamen (MI-act. 162). Übereinstimmend wurde sodann in sämtlichen Austrittsberichten festgehalten, dass der Gesuchsgegner an depressiven Störungen und teilweise an suizidalen Krisen litt (MI-act. 55 ff., 165 ff., 245 ff., 311 ff., 348 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs äusserte der Gesuchsgegner, dass er es bevorzugen würde zu sterben, statt nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 412). Gleichzeitig gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass er eigenen Angaben zufolge zurzeit keine gesundheitlichen Probleme habe und sich nicht in ärztliche Behandlung habe begeben müssen (MI-act. 412).