Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners macht geltend, dass dieser nicht hafterstehungsfähig sei. Sie verlangt diesbezüglich die umgehende Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Gesuchsgegner in der Vergangenheit mit schweren psychischen Problemen zu kämpfen gehabt habe und auch suizidal sei.