Am 2. Dezember 2020 bestätigte das SEM dem MIKA, dass der Gesuchsgegner durch die algerischen Behörden identifiziert worden sei und diese die Zustellung von Ersatzreisedokumenten zugesichert hätten, sobald mit dem Gesuchsgegner ein konsularisches Gespräch stattgefunden habe (MI-act. 272 ff.). Das Ersatzreisedokument wurde inzwischen ausgestellt und liegt vor (act. 22). Nachdem ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid für den Gesuchsgegner vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.2), er nicht innert -7-