Infolgedessen reichte das SEM am 3. März 2020 bei der algerischen Vertretung eine Anfrage um Identifikation des Gesuchsgegners ein (MIact. 46 f.). Im Rahmen des zweiten Ausreisgesprächs beim MIKA am 14. Juli 2020 wiederholte der Gesuchsgegner seinen Standpunkt, keine originalen Reisedokumente zu besitzen und nicht ausreisewillig zu sein. Am 2. Dezember 2020 bestätigte das SEM dem MIKA, dass der Gesuchsgegner durch die algerischen Behörden identifiziert worden sei und diese die Zustellung von Ersatzreisedokumenten zugesichert hätten, sobald mit dem Gesuchsgegner ein konsularisches Gespräch stattgefunden habe (MI-act.