2.5. Der Gesuchsgegner gab anlässlich des ersten Ausreisegesprächs beim MIKA am 6. März 2019 zu Protokoll, dass er keine Reisepapiere habe, ihm eine Beschaffung solcher nicht möglich sei und er nicht nach Algerien zurückkehren wolle (MI-act. 79). Gleichentags ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Reisepapierbeschaffung (MI-act. 81 f.). Infolgedessen reichte das SEM am 3. März 2020 bei der algerischen Vertretung eine Anfrage um Identifikation des Gesuchsgegners ein (MIact. 46 f.).