2.4. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 77 AIG, wonach ein Haftgrund dann gegeben ist, wenn ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt (lit. a), die betroffene Person die Schweiz nicht innert der angesetzten Frist verlassen hat (lit b) und die Behörden Reisepapiere für diese Person beschaffen mussten (lit. c).