Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich, solange dem MIKA kein Reisepass bzw. kein Laissez-Passer vorliegen würde. Nachdem die algerischen Behörden inzwischen ein Laissez-Passer ausgestellt haben, welches auf telefonische Anfrage hin im Nachgang zur eingereichten Stellungnahmen der Rechtsvertreterin durch das MIKA zu den Akten gegeben wurde, erscheint der Vollzug der Wegweisung möglich und erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.