Am 14. Juli 2020 erschien der Gesuchsgegner einer Vorladung folgend beim MIKA und wurde durch das MIKA erneut zu seiner Ausreisebereitschaft befragt (MI-act. 261 ff.). Anlässlich dessen gab er abermals zu erkennen, er sei nicht bereit, freiwillig nach Algerien auszureisen (MI-act. 261). -3-