Am 18. Juni 2019 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners vom 12. Juni 2019 nicht ein (MI-act. 137 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde an das BVGer wurde am 28. Juni 2019 abgewiesen (MI-act. 152 ff.). Am 22. Februar 2019 setzte das SEM eine neue Ausreisefrist an, wonach der Gesuchsgegner die Schweiz bis am 6. März 2019 zu verlassen habe. Anlässlich des Ausreisegespräches vom 6. März 2019 gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, keine Reisedokumente zu besitzen und nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen (MI-act. 79 ff.). Gleichentags ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Reisepapierbeschaffung (MI-act. 81 f.).