Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.55 / rw ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 19. August 2022 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Rebecca Wülser, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien z. Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2018 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 2 ff.). Mit Entscheid vom 29. November 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz spätestens bis zum 24. Januar 2019 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 24 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom 20. Februar 2019 nicht ein, womit der Entscheid vom 29. November 2018 in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 27). Am 18. Juni 2019 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners vom 12. Juni 2019 nicht ein (MI-act. 137 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde an das BVGer wurde am 28. Juni 2019 abgewiesen (MI-act. 152 ff.). Am 22. Februar 2019 setzte das SEM eine neue Ausreisefrist an, wonach der Gesuchsgegner die Schweiz bis am 6. März 2019 zu verlassen habe. Anlässlich des Ausreisegespräches vom 6. März 2019 gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, keine Reisedokumente zu besitzen und nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen (MI-act. 79 ff.). Gleichentags ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Reisepapierbeschaffung (MI-act. 81 f.). Seit Erhalt des negativen Asylentscheides vom 29. November 2018 musste sich der Gesuchsgegner wiederholte Male, unter anderem wegen Suizidversuch, in psychiatrische, teilweise stationäre Behandlung begeben (MI-act. 34 f., 52, 55 f., 60 ff., 76, 101, 245 f., 277, 316, 335 ff., 348 ff., 394 ff.). Im Zeitraum von März 2019 bis März 2022 ergingen zudem diverse Strafbefehle gegen den Gesuchsgegner (MI-act. 84 ff., 226 ff., 233 ff., 243 ff., 250 ff., 270 ff., 278 ff., 369 ff.). Am 14. Juli 2020 erschien der Gesuchsgegner einer Vorladung folgend beim MIKA und wurde durch das MIKA erneut zu seiner Ausreisebereitschaft befragt (MI-act. 261 ff.). Anlässlich dessen gab er abermals zu erkennen, er sei nicht bereit, freiwillig nach Algerien auszureisen (MI-act. 261). -3- Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner sei durch die algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden (MI-act. 272 f.). Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 wurde der Gesuchsgegner zu einem konsularischen Gespräch auf den 19. Mai 2021 eingeladen, da ein solches eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung von Ersatzreisdokumenten sei (MI- act. 286). Zwecks Zuführung zum konsularischen Gespräch ordnete das MIKA am 17. Mai 2021 eine kurzfristige Festhaltung des Gesuchsgegners für 72 Stunden an und führte diesen anschliessend nach Bern zu (MI- act. 290 ff.) Am 14. März 2022 meldete das MIKA dem SEM, dass für den Gesuchsgegner ein Flug nach Algier/ Algerien im Zeitraum vom 18. April 2022 bis 31. Mai 2022 zu buchen sei. Nach erneuter Nachfrage am 17. Mai 2022 teilte das SEM dem MIKA gleichentags mit, dass das Organisieren von Flügen schwierig sei, da die Verfügbarkeit von Plätzen für polizeilich begleitete Rückführungen nach Algerien limitiert sei. Es gäbe aber ab Juni 2022 die Möglichkeit von DEPA-Direktflügen ab Genf nach Algier. Das MIKA bestätigte dem SEM gleichentags, dass für den Gesuchsgegner ein solcher DEPA-Direktflug gebucht werden solle. Nachdem die algerischen Behörden das Ersatzreisedokument am 26. Juli 2022 ausgestellt und dem SEM übergeben hatten (act. 22), ordnete das MIKA am 11. August 2022 die Festnahme des Gesuchsgegners gestützt auf § 12 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR, SAR 122.600) an (MI-act. 406 f.). Am 17. August 2022 wurde der Gesuchsgegner verhaftet und gleichentags dem MIKA zugeführt. B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 411 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 17. August 2022, 09.31 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 77 AIG für 60 Tage bis zum 15. Oktober 2022, 12.00 Uhr, angeordnet. -4- 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau, im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich oder in der PDAG vollzogen. C. Nach Eingang der Akten beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wurde dem Gesuchsgegner eine amtliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wurde nach Übergabe der Akten aufgefordert, bis zum 18. August 2022, 12.00 Uhr, zur angeordneten Ausschaffungshaft Stellung zu nehmen (act. 11 f.). D. Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners reichte fristgerecht ihre Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 15 ff.): 1. Die mit Verfügung vom 17. August 2022 angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen und die Gesuchstellerin sei anzuweisen den Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Im Sinne einer Ersatzmassnahme sei dem Gesuchsgegner die Auflage zu erteilen, sich regelmässig bei einer durch das Verwaltungsgericht zu bestimmenden Amtsstelle zu melden. 3. Die Unterzeichnende sei als amtliche Vertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen und zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Prozessuale Anträge: 1. Es sei umgehend die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu überprüfen. 2. Für den Fall der Inhaftierung sei diese in der Klinik für Psychiatrie PDAG in 5210 Windisch zu vollziehen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und -5- Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner auf Anordnung des MIKA am 17. August 2022, 09.31 Uhr, durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und festgenommen. Die heutige Überprüfung erfolgt somit innerhalb von 96 Stunden. Da die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 77 AIG angeordnet wurde, gelangt das schriftliche Verfahren ohne Verhandlung zur Anwendung (Art. 80 Abs. 2 AIG). II. 1. Liegt ein vollstreckbarer Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 77 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 29. November 2018 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 24 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 20. Februar 2019 in Rechtskraft. Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -6- Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners macht geltend, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich, solange dem MIKA kein Reisepass bzw. kein Laissez-Passer vorliegen würde. Nachdem die algerischen Behörden inzwischen ein Laissez-Passer ausgestellt haben, welches auf telefonische Anfrage hin im Nachgang zur eingereichten Stellungnahmen der Rechtsvertreterin durch das MIKA zu den Akten gegeben wurde, erscheint der Vollzug der Wegweisung möglich und erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 2.4. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 77 AIG, wonach ein Haftgrund dann gegeben ist, wenn ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vorliegt (lit. a), die betroffene Person die Schweiz nicht innert der angesetzten Frist verlassen hat (lit b) und die Behörden Reisepapiere für diese Person beschaffen mussten (lit. c). Das Ziel der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG (sogenannte "kleine Ausschaffungshaft") ist es, zu verhindern, dass die betroffene Person untertaucht, nachdem die Reisepapiere für sie organisiert wurden. Art. 77 AIG erfasst diejenigen Fälle, in welchen es nur noch darum geht, die Ausreise zu organisieren, weshalb die maximale Haftdauer auch auf 60 Tage festgesetzt wurde. 2.5. Der Gesuchsgegner gab anlässlich des ersten Ausreisegesprächs beim MIKA am 6. März 2019 zu Protokoll, dass er keine Reisepapiere habe, ihm eine Beschaffung solcher nicht möglich sei und er nicht nach Algerien zurückkehren wolle (MI-act. 79). Gleichentags ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Reisepapierbeschaffung (MI-act. 81 f.). Infolgedessen reichte das SEM am 3. März 2020 bei der algerischen Vertretung eine Anfrage um Identifikation des Gesuchsgegners ein (MI- act. 46 f.). Im Rahmen des zweiten Ausreisgesprächs beim MIKA am 14. Juli 2020 wiederholte der Gesuchsgegner seinen Standpunkt, keine originalen Reisedokumente zu besitzen und nicht ausreisewillig zu sein. Am 2. Dezember 2020 bestätigte das SEM dem MIKA, dass der Gesuchsgegner durch die algerischen Behörden identifiziert worden sei und diese die Zustellung von Ersatzreisedokumenten zugesichert hätten, sobald mit dem Gesuchsgegner ein konsularisches Gespräch stattgefunden habe (MI-act. 272 ff.). Das Ersatzreisedokument wurde inzwischen ausgestellt und liegt vor (act. 22). Nachdem ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid für den Gesuchsgegner vorliegt (siehe vorne Erw. II/2.2), er nicht innert -7- angesetzter Frist aus der Schweiz ausgereist ist und er wie soeben aufgezeigt, die Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere gänzlich den Schweizer Behörden überlassen hat, sind die die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 AIG erfüllt. Weiterer subjektiver Voraussetzungen in der Person des Gesuchsgegners bedarf es nicht (ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 77). Aus diesem Grund ist entgegen der Auffassung der Vertreterin des Gesuchsgegners unbeachtlich, ob sich der Gesuchsgegner korrekt verhielt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist entgegen der Auffassung der Vertreterin des Gesuchsgegners nicht ersichtlich. Insbesondere wäre eine Meldepflicht in Kombination mit einer Rayonauflage aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Untertauchensgefahr keinesfalls zielführend. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners macht geltend, dass dieser nicht hafterstehungsfähig sei. Sie verlangt diesbezüglich die umgehende Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Gesuchsgegner in der Vergangenheit mit schweren psychischen Problemen zu kämpfen gehabt habe und auch suizidal sei. Aus den Akten geht hervorgeht, dass der Gesuchsgegner bereits seit einiger Zeit wiederholt in die psychiatrische Klinik eingewiesen und stationär behandelt werden musste. Unter anderem unternahm der Gesuchsgegner kurz nach Erhalt des negativen Asylentscheids am 10. Dezember 2018 einen Suizidversuch, indem er eine Überdosis an Medikamenten einnahm (MI-act. 35 ). Aus einem Bericht betreffend Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geht sodann hervor, dass es im Februar 2019 erneut einen Zwischenfall gab, indem die suizidalen Absichten des Gesuchsgegners zum Ausdruck -8- kamen (MI-act. 162). Übereinstimmend wurde sodann in sämtlichen Austrittsberichten festgehalten, dass der Gesuchsgegner an depressiven Störungen und teilweise an suizidalen Krisen litt (MI-act. 55 ff., 165 ff., 245 ff., 311 ff., 348 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs äusserte der Gesuchsgegner, dass er es bevorzugen würde zu sterben, statt nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 412). Gleichzeitig gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass er eigenen Angaben zufolge zurzeit keine gesundheitlichen Probleme habe und sich nicht in ärztliche Behandlung habe begeben müssen (MI-act. 412). Aufgrund dieser Ausgangslage ist es angezeigt, die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners zu prüfen. Aus diesem Grund ist das MIKA zu verpflichten, die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners unverzüglich überprüfen zu lassen und die Ausschaffungshaft gegebenenfalls in der Klinik PDAG in Königsfelden zu vollziehen. Ein allfälliger Wechsel des Vollzugsorts vermag aber nichts daran ändern, dass die Haft insgesamt verhältnismässig ist. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 60 Tage an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Die Vertreterin des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners ihre Kostennote einzureichen. IV. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung -9- gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). Der Einzelrichter erkennt: 1. Das MIKA wird verpflichtet, die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners unverzüglich überprüfen zu lassen. 2. Die am 17. August 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 15. Oktober 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 3. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum Aarau, im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in der PDAG zu vollziehen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtliche Rechtsvertreterin wird MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Baden, bestätigt. Die Rechtsvertreterin wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners ihre detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel; vorab per Inca-Mail) das MIKA (mit Rückschein, inkl. Stellungnahme vom 18. August 2022; vorab per E-Mail) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit - 10 - Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 19. August 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: i.V. Busslinger