Die Haft darf nur so lange dauern, bis die erneute Überstellung möglich ist, jedoch höchstens sechs Wochen. Sie kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern. Die Höchstdauer dieser Haft beträgt gemäss nationalem Gesetz drei Monate (Art. 76a Abs. 4 AIG, vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 2C_610/2021 vom 11. März 2022, Erw. 4 ff.).