Zwar hat gemäss Art. 3 Ziff. 3 der EU-Verordnung Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 jeder Dublinmitgliedstaat das Recht, eine ausländische Person in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Daraus lässt sich aber kein Anspruch des Ausländers auf Ausschaffung in einen beliebigen Drittstaat ableiten. Soweit der Gesuchsgegner meint, er könne mit einem nordmazedonischen Ersatzreisepapier in den Kosovo ausreisen, hat er dies einerseits nachzuweisen und andererseits seine Ausreise selbst zu organisieren. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden.