6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Es ist nicht nachvollziehbar und wird vom Rechtvertreter auch nicht dargelegt, inwiefern eine Meldepflicht geeignet wäre, die Rückführung des Gesuchsgegners nach Frankreich sicherzustellen (Protokoll S. 11, act. 39). Das Vorbringen, wonach dem Gesuchsgegner die Ausreise in die Republik Kosovo zu ermöglichen sei, ist nicht weiter beachtlich. Zwar hat gemäss Art. 3 Ziff.