Mit seiner illegalen Einreise, eigenen Angaben zufolge im Juli 2022, verletzte der Gesuchsgegner das vom 20. März 2022 bis zum 29. März 2026 gültige Einreiseverbot (MI-act. 141). Dies, obwohl er aufgrund seiner ersten Wegweisung und der darauffolgenden Rücküberstellung nach Frankreich wusste, dass die Schweiz nicht für sein Asylverfahren zuständig ist und er über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Der Gesuchgegner bringt gegen diesen Haftgrund nichts vor, was ihn infrage stellen würde. Solches ist den Akten ebenso wenig zu entnehmen. Damit betrat der Gesuchsgegner das Gebiet der Schweiz trotz gültigem Einreiseverbot und er kann nicht sofort weggewiesen werden.