II./1.4. festgestellt wurde, ist Frankreich für den Gesuchsgegner und sein dort anhängig gemachtes Asylverfahren zuständig. Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgegner deshalb bereits im April 2022 nach Frankreich ausgeschafft wurde sowie durch seine in sich widersprüchlichen Aussagen betreffend Ausreiseziel, erscheint die geäusserte Bereitschaft, die Schweiz überhaupt freiwillig zu verlassen, als unglaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr ist aufgrund der bisherigen Aussagen und des Verhaltens des Gesuchsgegners davon auszugehen, dass er sich auch nach Vorliegen eines Wegweisungsentscheids weigern wird, die Schweiz in Richtung Frankreich zu verlassen.