Der Gesuchsgegner gab im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem MIKA zu Protokoll, er sei unter keinen Umständen bereit, nach Frankreich zurückzukehren. Nach Ausstellung eines Ersatzreisedokuments sei er aber gewillt, in sein Heimatland nach Nordmazedonien zu reisen. Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte der Gesuchsgegner demgegenüber, er sei nun weder bereit nach Frankreich noch nach Nordmazedonien zurückzukehren. Wie bereits in Erw. II./1.4. festgestellt wurde, ist Frankreich für den Gesuchsgegner und sein dort anhängig gemachtes Asylverfahren zuständig.