1.4. Das MIKA informierte das SEM am 12. August 2022 über die Haftanordnung betreffend den Gesuchsgegner und ersuchte darum, einen Rückübernahmeantrag an die französischen Behörden zu richten (act. 231). Es ist somit davon auszugehen, dass das SEM die Stellung eines entsprechenden Antrags bzw. eines Übernahmegesuchs vorbereitet. Gemäss EURODAC-Registerauszug vom 4. Februar 2022 stellte der Gesuchsgegner vor seiner Einreise in die Schweiz am 10. September 2021 in Frankreich ein Asylgesuch (MI-act. 99). Nachdem der Gesuchsgegner in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.