Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, beim Gesuchsgegner lägen konkrete Anzeichen dafür vor, dass er sich der Durchführung einer Wegweisung entziehen wolle. So habe er unter anderem aufgrund seiner ersten Wegweisung gewusst, dass nicht die Schweiz, sondern Frankreich für ihn zuständig sei. Trotzdem sei er erneut in die Schweiz eingereist. Er müsse sich damit vorhalten lassen, dass er als quasi Asyltourist in Europa befinden würde. Weiter habe der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs erklärt, dass er nicht bereit sei, nach einer neuerlichen Wegweisung selbständig nach Frankreich zurückzukehren. Seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegenüber habe er auch durch sein