Die Ausreise in den Kosovo sei dem Gesuchsgegner deshalb zu ermöglichen. Eine Rückführung nach Frankreich sei weder notwendig noch zielführend, insbesondere da der Gesuchsgegner, wie heute erklärt worden sei, das Asylgesuch in -5- Frankreich zurückziehen werde. Es lägen zudem keine Anzeichen vor, wonach sich der Gesuchsgegner einer Ausschaffung widersetzen würde (Protokoll S. 10, act. 38). Es gäbe schliesslich mildere und weniger einschneidende Massnahmen, wie beispielsweise eine Meldepflicht (Protokoll S. 11, act. 39).