Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegner brachte anlässlich der heutigen Verhandlung vor, die Administrativhaft sei einerseits nicht notwendig und andererseits seien die Haftvoraussetzungen für eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG vorliegend nicht erfüllt. Es habe jeder Dublinmitgliedstaat gemäss Art. 3 Ziff. 3 der EU-Verordnung Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 das Recht, eine ausländische Person in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Die Ausreise in den Kosovo sei dem Gesuchsgegner deshalb zu ermöglichen.