Im Rahmen des rechtlichen Gehörs brachte der Gesuchsgegner sinngemäss vor, er bevorzuge die Ausschaffung in sein Heimatland Nordmazedonien anstelle der Rückführung nach Frankreich (MIact. 214 f.). Nach Frankreich wolle er unter keinen Umständen. Er verfüge neben seinem Führerschein über keinerlei Identitätsnachweis. Seinen Reisepass habe er im Jahr 2017 verloren (MI-act. 216.). Anlässlich der heutigen Verhandlung brachte der Gesuchsgegner demgegenüber vor, er sei zwar bereit, selbstständig in den Kosovo auszureisen. Er wolle aber weder in sein Heimatland noch nach Frankreich zurückzukehren (Protokoll S. 7, 8, act. 35, 36).