Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt sodann mit der Antragsstellung des Gesuchsgegners zu laufen, welche vorliegend am 12. August 2022, 9.45 Uhr, erfolgte (MI-act. 226). Am 15. August 2022 wurde eine mündliche Verhandlung mit Parteibefragung durchgeführt, wobei das Urteil um 15.00 Uhr eröffnet wurde. Nach dem Gesagten ist die Haftüberprüfungsfrist mit vorliegendem Entscheid eingehalten.