Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Im Rahmen der Haftüberprüfung bleibt auch in einem schriftlichen Verfahren die Abnahme weiterer Beweise vorbehalten (§ 14 Abs. 2 EGAR). Damit schliesst Art. 80a Abs. 3 AIG nicht aus, dass der Einzelrichter eine mündliche Verhandlung durchführen kann, sofern er dies aufgrund der Akten für erforderlich hält.