F. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 9, act. 37). Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 9, act. 37). Der Gesuchsgegner sei sofort aus der Haft zu entlassen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Dublin- Administrativhaft auf Antrag der betroffenen Person innert 96 Stunden seit Antragstellung grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren (Art. 80a -4-