A. Der Gesuchsgegner hat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 seine Frau in der Schweiz geheiratet und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (Protokoll S. 4, act. 32). Am 20. April 2021 verfügte das Migrationsamt Zürich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfebezugs und wies den Gesuchgegner sowie seine Ehefrau aus der Schweiz weg (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 3 ff.). Am 21. August 2021 bestätigte die Eidgenössische Zollverwaltung die gleichentags erfolgte Ausreise des Gesuchsgegners Richtung Frankreich (MI-act.