Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.54 / rw / ks ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 15. August 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Wetter Rechtspraktikantin Schwab Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner C._____, von Nordmazedonien z.Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch MLaw Joel Marcin, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 19, 5200 Brugg AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner hat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 seine Frau in der Schweiz geheiratet und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (Protokoll S. 4, act. 32). Am 20. April 2021 verfügte das Migrationsamt Zürich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfebezugs und wies den Gesuchgegner sowie seine Ehefrau aus der Schweiz weg (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 3 ff.). Am 21. August 2021 bestätigte die Eidgenössische Zollverwaltung die gleichentags erfolgte Ausreise des Gesuchsgegners Richtung Frankreich (MI-act. 32 ff.). Gemäss EURODAC-Registerauszug hatte der Gesuchsgegner in der Folge in Frankreich am 10. September 2021 ein Asylgesuch gestellt (MI- act. 99). Am 15. Januar 2022 wurde der Gesuchgegner wegen des Verdachts auf mehrfachen Einbruchdiebstahl in Gränichen AG vorläufig festgenommen und zwecks angeordneter Untersuchungshaft ins Zentralgefängnis Lenzburg versetzt (MI-act. 36 ff.). Auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft ordnete das MIKA am 24. Februar 2022 gestützt auf Art. 76a AIG eine Administrativhaft an (MI-act. 113 ff.). Mit Verfügung vom 8. März 2022 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Gesuchgegner gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG nach Frankreich weg (MI- act. 130 ff., 162) und verfügte ein vom 20. März 2022 bis zum 19. März 2026 gültiges Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Staatsgebiet sowie dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) (MI-act. 141). Am 13. April 2022 wurde der Gesuchsgegner schliesslich mittels unbegleiteten Linienflugs nach Frankreich ausgeschafft (MI-act. 175 ff.). Am 10. August 2022 wurde der Gesuchgegner anlässlich einer Fahrzeugkontrolle in Zürich wegen Missachtung des Einreiseverbots und rechtswidrigem Aufenthalt in Polizeihaft genommen (MI-act 194 ff.). In Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die Bussenverfügung vom 20. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft Baden wurde der Gesuchgegner den aargauischen Strafverfolgungsbehörden zugeführt und im Zentralgefängnis Lenzburg für einen Tag inhaftiert. Am 12. August 2022, 07.45 Uhr, wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt (MI-act. 211 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 12. August 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 214 ff.). Im Anschluss an die Befragung -3- wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 12. August 2022, 07.45 Uhr. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er eine richterliche Haftüberprüfung wünsche (MI-act. 226). D. Zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ordnete der Einzelrichter eine mündliche Verhandlung für den 15. August 2022, 14.00 Uhr, an. In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht dem Gesuchsgegner einen amtlichen Rechtsvertreter und stellte diesem die Akten sowie die Vorladung zur mündlichen Verhandlung vom 15. August 2022 elektronisch zu. E. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. F. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 9, act. 37). Der Gesuchsgegner liess folgenden Antrag stellen (Protokoll S. 9, act. 37). Der Gesuchsgegner sei sofort aus der Haft zu entlassen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Dublin- Administrativhaft auf Antrag der betroffenen Person innert 96 Stunden seit Antragstellung grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren (Art. 80a -4- Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Im Rahmen der Haftüberprüfung bleibt auch in einem schriftlichen Verfahren die Abnahme weiterer Beweise vorbehalten (§ 14 Abs. 2 EGAR). Damit schliesst Art. 80a Abs. 3 AIG nicht aus, dass der Einzelrichter eine mündliche Verhandlung durchführen kann, sofern er dies aufgrund der Akten für erforderlich hält. Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt sodann mit der Antragsstellung des Gesuchsgegners zu laufen, welche vorliegend am 12. August 2022, 9.45 Uhr, erfolgte (MI-act. 226). Am 15. August 2022 wurde eine mündliche Verhandlung mit Parteibefragung durchgeführt, wobei das Urteil um 15.00 Uhr eröffnet wurde. Nach dem Gesagten ist die Haftüberprüfungsfrist mit vorliegendem Entscheid eingehalten. 2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs brachte der Gesuchsgegner sinngemäss vor, er bevorzuge die Ausschaffung in sein Heimatland Nordmazedonien anstelle der Rückführung nach Frankreich (MI- act. 214 f.). Nach Frankreich wolle er unter keinen Umständen. Er verfüge neben seinem Führerschein über keinerlei Identitätsnachweis. Seinen Reisepass habe er im Jahr 2017 verloren (MI-act. 216.). Anlässlich der heutigen Verhandlung brachte der Gesuchsgegner demgegenüber vor, er sei zwar bereit, selbstständig in den Kosovo auszureisen. Er wolle aber weder in sein Heimatland noch nach Frankreich zurückzukehren (Protokoll S. 7, 8, act. 35, 36). Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegner brachte anlässlich der heutigen Verhandlung vor, die Administrativhaft sei einerseits nicht notwendig und andererseits seien die Haftvoraussetzungen für eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG vorliegend nicht erfüllt. Es habe jeder Dublinmitgliedstaat gemäss Art. 3 Ziff. 3 der EU-Verordnung Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 das Recht, eine ausländische Person in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Die Ausreise in den Kosovo sei dem Gesuchsgegner deshalb zu ermöglichen. Eine Rückführung nach Frankreich sei weder notwendig noch zielführend, insbesondere da der Gesuchsgegner, wie heute erklärt worden sei, das Asylgesuch in -5- Frankreich zurückziehen werde. Es lägen zudem keine Anzeichen vor, wonach sich der Gesuchsgegner einer Ausschaffung widersetzen würde (Protokoll S. 10, act. 38). Es gäbe schliesslich mildere und weniger einschneidende Massnahmen, wie beispielsweise eine Meldepflicht (Protokoll S. 11, act. 39). Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, beim Gesuchsgegner lägen konkrete Anzeichen dafür vor, dass er sich der Durchführung einer Wegweisung entziehen wolle. So habe er unter anderem aufgrund seiner ersten Wegweisung gewusst, dass nicht die Schweiz, sondern Frankreich für ihn zuständig sei. Trotzdem sei er erneut in die Schweiz eingereist. Er müsse sich damit vorhalten lassen, dass er als quasi Asyltourist in Europa befinden würde. Weiter habe der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs erklärt, dass er nicht bereit sei, nach einer neuerlichen Wegweisung selbständig nach Frankreich zurückzukehren. Seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegenüber habe er auch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Ausdruck gebracht (act. 3, MI- act. 222). Folglich sei bei ihm eher als bei einer unbescholtenen Person davon auszugehen, er würde sich behördlichen Anordnungen künftig widersetzen (MI-act. 220 f.; Protokoll S. 9, act. 37). II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind. 1.2. Wurde die betroffene Person dem Kanton Aargau zugewiesen oder hält sie sich im Kanton Aargau auf (Art. 80a Abs. 1 lit. b AIG), ist das MIKA gemäss § 13 Abs. 1 EGAR zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76a AIG. Nachdem der Gesuchsgegner ursprünglich dem Kanton Aargau zugewiesen worden war, ist die Zuständigkeit des Kantons Aargau nach wie vor gegeben. Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 1.3. Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist seit dem 1. Januar 2014 die auch für die Schweiz geltende sogenannte "Dublin III-Verordnung" (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem -6- Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) massgebend. Per 1. Juli 2015 wurde die Dublin-III-Verordnung durch Anpassung des nationalen Rechts vollständig in Kraft gesetzt (vgl. Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; AS 2015 1841). Mit Blick auf die Ausführungsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin- II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff.) grundsätzlich weiter, wobei gemäss Art. 48 Satz 2 der Dublin III-Verordnung die Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 und Art. 17 der Dublin II-Durchführungsverordnung aufgehoben wurden. Für die nicht mehr gültigen Verweise in der Dublin II-Durchführungsverordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) wurde im Anhang II zur Dublin III-Verordnung eine Konkordanztabelle eingefügt (vgl. Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; SR 0.142.392.680.01). 1.4. Das MIKA informierte das SEM am 12. August 2022 über die Haftanordnung betreffend den Gesuchsgegner und ersuchte darum, einen Rückübernahmeantrag an die französischen Behörden zu richten (act. 231). Es ist somit davon auszugehen, dass das SEM die Stellung eines entsprechenden Antrags bzw. eines Übernahmegesuchs vorbereitet. Gemäss EURODAC-Registerauszug vom 4. Februar 2022 stellte der Gesuchsgegner vor seiner Einreise in die Schweiz am 10. September 2021 in Frankreich ein Asylgesuch (MI-act. 99). Nachdem der Gesuchsgegner in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 2. Vorliegend wurde eine „Dublin-Kombihaft“ angeordnet. Das bedeutet, dass sich die Haft in einer ersten Phase auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG stützt (Vorbereitung Wegweisungsentscheid) und vorerst maximal sieben Wochen dauert. Vorbehalten bleibt im Falle einer negativen Antwort des Dublin-Zielstaates der Einschub einer Phase von maximal fünf Wochen während eines Remonstrationsverfahrens (Art. 76a Abs. 3 lit. b AIG). Liegt -7- ein Wegweisungsentscheid vor, kann die Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) für weitere sechs Wochen fortgesetzt werden. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass mit der Haft zunächst die Durchführung des Wegweisungsverfahrens und anschliessend der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners sichergestellt werden soll. Damit ist der Haftzweck sowohl in Bezug auf die Phase der Vorbereitung eines Wegweisungsentscheids als auch in Bezug auf die Phase des Wegweisungsvollzugs erstellt. 3. Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG zufolge müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Umstände vorliegt. Gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG liegt ein solch konkretes Anzeichen vor, wenn das Verhalten des Betroffenen in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Der Gesuchsgegner gab im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem MIKA zu Protokoll, er sei unter keinen Umständen bereit, nach Frankreich zurückzukehren. Nach Ausstellung eines Ersatzreisedokuments sei er aber gewillt, in sein Heimatland nach Nordmazedonien zu reisen. Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte der Gesuchsgegner demgegenüber, er sei nun weder bereit nach Frankreich noch nach Nordmazedonien zurückzukehren. Wie bereits in Erw. II./1.4. festgestellt wurde, ist Frankreich für den Gesuchsgegner und sein dort anhängig gemachtes Asylverfahren zuständig. Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsgegner deshalb bereits im April 2022 nach Frankreich ausgeschafft wurde sowie durch seine in sich widersprüchlichen Aussagen betreffend Ausreiseziel, erscheint die geäusserte Bereitschaft, die Schweiz überhaupt freiwillig zu verlassen, als unglaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vielmehr ist aufgrund der bisherigen Aussagen und des Verhaltens des Gesuchsgegners davon auszugehen, dass er sich auch nach Vorliegen eines Wegweisungsentscheids weigern wird, die Schweiz in Richtung Frankreich zu verlassen. Damit liegen konkrete Anzeichen vor, dass er sich dieser behördlichen Anordnung widersetzen wird. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters vermag daran auch eine möglicherweise tatsächlich bestehende Bereitschaft, in den Kosovo zu reisen, nichts ändern. Ein konkretes Anzeichen dafür, dass sich die ausländische Person der Wegweisung entziehen möchte, liegt gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG auch dann vor, wenn sie trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. -8- Mit seiner illegalen Einreise, eigenen Angaben zufolge im Juli 2022, verletzte der Gesuchsgegner das vom 20. März 2022 bis zum 29. März 2026 gültige Einreiseverbot (MI-act. 141). Dies, obwohl er aufgrund seiner ersten Wegweisung und der darauffolgenden Rücküberstellung nach Frankreich wusste, dass die Schweiz nicht für sein Asylverfahren zuständig ist und er über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Der Gesuchgegner bringt gegen diesen Haftgrund nichts vor, was ihn infrage stellen würde. Solches ist den Akten ebenso wenig zu entnehmen. Damit betrat der Gesuchsgegner das Gebiet der Schweiz trotz gültigem Einreiseverbot und er kann nicht sofort weggewiesen werden. Zusammenfassend liegen konkrete Anzeichen im Sinne von Art. 76a Abs. 2 lit. b und e AIG vor, dass der Gesuchsgegner sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde, womit die genannten Haftgründe gegeben sind. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Es ist nicht nachvollziehbar und wird vom Rechtvertreter auch nicht dargelegt, inwiefern eine Meldepflicht geeignet wäre, die Rückführung des Gesuchsgegners nach Frankreich sicherzustellen (Protokoll S. 11, act. 39). Das Vorbringen, wonach dem Gesuchsgegner die Ausreise in die Republik Kosovo zu ermöglichen sei, ist nicht weiter beachtlich. Zwar hat gemäss Art. 3 Ziff. 3 der EU-Verordnung Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 jeder Dublinmitgliedstaat das Recht, eine ausländische Person in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Daraus lässt sich aber kein Anspruch des Ausländers auf Ausschaffung in einen beliebigen Drittstaat ableiten. Soweit der Gesuchsgegner meint, er könne mit einem nordmazedonischen Ersatzreisepapier in den Kosovo ausreisen, hat er dies einerseits nachzuweisen und andererseits seine Ausreise selbst zu organisieren. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -9- 7. Das MIKA ordnete die Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG für zunächst maximal sieben Wochen bis zum 29. September 2022 an (act. 1 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. Nach Eröffnung des Wegweisungsentscheides erfolgt die weitere Inhaftierung des Gesuchsgegners bis zur Rücküberführung gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) und dauert längstens sechs Wochen. Den Übergang in die Verfahrensphase des Wegweisungsvollzugs hat das MIKA mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. Weigert sich der Gesuchsgegner, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Zielstaat zu besteigen, oder verhindert er auf eine andere Art und Weise durch sein persönliches Verhalten die Überstellung, so kann er, um die Überstellung sicherzustellen, weiter in Haft belassen werden, sofern die Anordnung der Haft nach Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG nicht mehr möglich ist und eine weniger einschneidende Massnahme nicht zum Ziel führt (Renitenzhaft). Die Haft darf nur so lange dauern, bis die erneute Überstellung möglich ist, jedoch höchstens sechs Wochen. Sie kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern. Die Höchstdauer dieser Haft beträgt gemäss nationalem Gesetz drei Monate (Art. 76a Abs. 4 AIG, vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 2C_610/2021 vom 11. März 2022, Erw. 4 ff.). 8. Es bestehen überdies keine Anzeichen dafür, dass die für die Rückführung des Gesuchsgegners nach Frankreich notwendigen Schritte nicht innert der jeweils maximal zulässigen Haftdauer abgeschlossen werden könnten und die Haft gemäss Art. 80a Abs. 7 lit. a AIG zu beenden wäre. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Der Einzelrichter erkennt: - 10 - 1. Die am 12. August 2022 durch das MIKA angeordnete Dublin- Administrativhaft wird bis zum 29. September 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Das MIKA wird verpflichtet, den Übergang der Haftphasen mittels Feststellungsverfügung anzuzeigen. 3. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich zu vollziehen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird MLaw Joel Marcin, Rechtsanwalt, Brugg bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 11 - Aarau, 15. August 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Wetter