III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 28. Juli 2022 durch das MIKA angeordnete Dublin-Administrativhaft wird bestätigt. Die Haft begann am 28. Juli 2022, 10.00 Uhr. -9- 2. Vorbehalten bleibt die allfällige Anordnung und Verlängerung einer Renitenzhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 4 AIG.