Weigert sich der Gesuchsgegner, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Zielstaat zu besteigen, oder verhindert er auf eine andere Art und Weise durch sein persönliches Verhalten die Überstellung, so kann er, um die Überstellung sicherzustellen, weiter in Haft belassen werden, sofern die Anordnung der Haft nach Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG nicht mehr möglich ist und eine weniger einschneidende Massnahme nicht zum Ziel führt (Renitenzhaft). Die Haft darf nur so lange dauern, bis die erneute Überstellung möglich ist, jedoch höchstens sechs Wochen.