7. Das MIKA ordnete die Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG für sechs Wochen an (act. 1 ff.). Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen.