Im Rahmen des rechtlichen Gehörs äusserte der Gesuchsgegner Medikamente einzunehmen, mit welchen es ihm besser gehe (MI-act. 126). Überdies besteht die Möglichkeit, bei Bedarf eine ärztliche Konsultation zu verlangen. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. -8-