6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters führen die Magenprobleme des Gesuchsgegners nicht dazu, dass dieser nicht hafterstehungsfähig wäre. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs äusserte der Gesuchsgegner Medikamente einzunehmen, mit welchen es ihm besser gehe (MI-act. 126).