könne nicht gesagt werden, er würde sich bei einer Freilassung behördlichen Anordnungen widersetzen und nicht ausreisen. Zudem habe der Gesuchsgegner gravierende gesundheitliche Probleme. Er leide unter Magenproblemen und werde medikamentös behandelt. Ohne Vorliegen eines Arztberichtes werde die Hafterstehungsfähigkeit bestritten. Dementsprechend könne der Gesuchsgegner nicht in Haft behalten werden, zumal die beantragte bzw. in Aussicht gestellte Administrativhaft von sechs Wochen zu lange sei, wenn man berücksichtige, dass die Ausschaffung sofort vollzogen werden könne und der Gesuchsgegner auch nicht untertauchen wolle (act. 16 ff.).