Ergänzend führt sein Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, der Gesuchsgegner habe sich in der Schweiz korrekt verhalten und auch gesagt, er werde nicht untertauchen. Er habe sich in keinem Moment dahingehend geäussert, dass angenommen werden könnte, er würde nicht sofort gehen. Es würden Anzeichen fehlen, dass sich der Gesuchsgegner behördlichen Anordnungen grundsätzlich widersetze. Seine Vorgeschichte in der Schweiz lasse den entsprechenden Schluss nicht zu. Dementsprechend -7-