3. 3.1. Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Umstände vorliegt. 3.2. Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, er besuche einen Deutschkurs und er wolle das Diplom für den besuchten Kurs erhalten. Der Kurs gehe in einem Monat zu Ende; danach könne man ihn inhaftieren (MIact. 125 f.).