2. Vorliegend wurde eine Administrativhaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) für sechs Wochen angeordnet. Gemäss dieser Bestimmung kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung für maximal sechs Wochen in Haft genommen werden. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt.