Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; SR 0.142.392.680.01). 1.4. Die Schweiz ersuchte die österreichischen Behörden am 29. November 2021 um Übernahme des Gesuchsgegners. Nachdem die österreichischen Behörden der Rückübernahme am 12. Dezember 2021 zugestimmt haben (MI-act. 35 f.), steht fest, dass Österreich als Dublin-Zielstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.