Das SEM verfügte am 9. Juni 2022 die Aufhebung seiner Verfügung vom 29. Dezember 2022 und trat mit Entscheid vom 5. Juli 2022 auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, hielt die Registrierung des 1. Januar 2003 mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum im ZEMIS fest, wies den Gesuchsgegner nach Österreich weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MIact. 71 ff.).