Wenn der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners sinngemäss vorbringt, die Beschaffung der notwendigen Beweise bezüglich der Berufung im Strafverfahren sei vom Ausschaffungszentrum nicht möglich, kann ihm nicht gefolgt werden, da die für das Strafverfahren notwendigen Beweise auch durch seinen Rechtsvertreter im Strafverfahren beschafft werden könnten. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.