578 f.) nicht genutzt hätten, um für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisepapier zu beschaffen bzw. einen Flug zu buchen, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Beschleunigungsgebot gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst dann als verletzt, wenn von Behördenseite her während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden und diese Verzögerung nicht in erster Linie im Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen begründet liegt (BGE 139 I 206, Erw. 2.1 m.w.H.). Nachdem seit dem Vollzugsbefehl vom 30. November 2021 keine zwei Monate vergangen sind, ist das Beschleunigungsgebot nicht verletzt.