Mit seinem bisherigen Verhalten setzte der Gesuchsgegner damit klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Tunesien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Nachdem ein Haftgrund vorliegt, kann offenbleiben, ob weitere Haftgründe bestehen. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 40).